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Auf das richtige Kühlmittel achten

Im Winter gehört Frostschutz in den Kühler – so viel ist allgemein bekannt. Doch bei der Auswahl der richtigen Sorte kommen Laien schnell ins Schleudern.

Zunächst einmal: Frostschutz – wie Kühlmittel landläufig genannt wird – gehört das ganze Jahr in den Kühler. Denn es verhindert nicht nur das Einfrieren des Motors, sondern schützt
auch gegen Korrosion und schmiert die Wasserpumpe.

 

Weil aber jeder Hersteller bestimmte Materialien einsetzt, gibt es inzwischen auch fast ebenso viele unterschiedliche Kühlmittel.

Generell wird unterschieden zwischen silikathaltigen und silikatfreien Kühlflüssigkeiten. Ein Vermischen der beiden ist fatal, weil sich die Beimischungen nicht vertragen und sogar
kleine Krümel entstehen könnten, die den Kühler verstopfen und die Wasserpumpe zerstören.

Deshalb darf nur die Sorte zum Einsatz kommen, die auch ab Werk eingefüllt ist. Dafür hat jedes Kühlmittel eine eigene Farbe. Das Problem: Ein silikathaltiges gelbes und ein
silikatfreies oranges Mittel unterscheiden sich nach ein paar Jahren im Motor kaum noch.

Die Fachbetriebe der Innung des KFZ-Handwerkes „Oberlausitz“ helfen, wenn die Warnlampe leuchtet.

Wenn also Kühlmittel fehlt und womöglich schon die Warnlampe leuchtet: Ab in die Fachwerkstatt! Dort wird der Frostschutzgehalt exakt gemessen und danach bestimmt, ob
passendes Kühlmittel nachgefüllt werden muss oder klares Wasser genügt.

Denn zuviel Frostschutz ist auch nicht gut, weil zu dickflüssig, was wiederum zu Überhitzungen führen kann – selbst im Winter. Generell sollte der Gehalt um 50 Prozent
betragen, das genügt für einen Gefrierpunkt von minus 30 Grad.

Wenig bekannt ist auch, dass Kühlmittel altert. Die Additive, die vor Korrosion schützen, verbrauchen sich. Dann kann es zu Aluminiumfraß im Kühlsystem kommen, der Löcher in
den Kühler knabbert und im Extremfall auch den meist aus Alu gefertigten Zylinderkopf angreift.

Deshalb spätestens nach sechs Jahren das Kühlsystem entleeren, spülen und neu befüllen lassen – sofern die Wartungsvorschrift nicht schon einen früheren Zeitpunkt nahelegt.

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