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Ohren auf im Straßenverkehr!

Der Sound ist phantastisch, der Gesprächston perfekt und nebenbei sehen die dicken oder smarten Geräte auch noch cool aus.

Nur: Hört man mit Kopfhörer oder Headset auch alles im Straßenverkehr?

Was in Bus und Bahn entspannt, kann auf der Straße kreuzgefährlich enden. Das Hupen von Fahrzeugen, das Martinshorn der Rettungsfahrzeuge oder das Klingeln der Straßenbahn werden so schnell überhört.

 

Viele unterschätzen auch die Wirkung der Musik. Die Umgebung wird komplett ausgeblendet. In Trance versinken? Fatal! Augen auf alleine reicht nicht.

Jeder dritte Verkehrsteilnehmer ist nach einer Studie des Deutschen Verkehrssicherheitsrates schon in eine gefährliche Situation geraten, weil Radler oder Fußgänger mit Stöpsel im Ohr unterwegs waren. Ist das eigentlich erlaubt? Und wer zahlt den entstandenen Schaden nach einem Crash?

Die Gesetzeslage

Verboten ist das Tragen von Kopfhörern und Headset generell nicht. Paragraph 23 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) nimmt die Fahrzeugführer jedoch in die Verantwortung, Sicht und Gehör nicht durch die Besetzung, durch Tiere, die Ladung, Geräte oder den Zustand des Fahrzeuges zu beeinträchtigen.

Das gilt für Autofahrer und Radler gleichermaßen. Fußgänger haben sich an den Paragraphen 1 der StVO zu halten – ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksichtnahme.

„Der Hörspaß hört auf, wenn beispielsweise Fahrradfahrer das Martinshorn oder andere Geräusche im Straßenverkehr überhören. Da muss es nicht mal zu einem Unfall kommen", sagt Christian Janeczek, Fachanwalt für Verkehrs- und Strafrechtrecht im Deutschen Anwaltverein. Erwischt die Polizei die Sünder dabei, kostet das 10 Euro Verwarnungsgeld.

Kommt es zu einem Unfall, kann laut Janeczek ein Mitverschulden anzunehmen sein. Nämlich dann, wenn ein Radler mit Stöpsel im Ohr nicht auf ein Hupen reagiert hat, das andere Verkehrsteilnehmer gehört haben, und der Crash bei rechtzeitiger Reaktion verhindert worden wäre.

Hier kann die Versicherung die Leistung kürzen. Vorausgesetzt allerdings, es liegt grobe Fahrlässigkeit vor. Janeczek: „Das sind Extremfälle, in der Regel zahlt die Kaskoversicherung."

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