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Autofahren 2020 – Was bringt das neue Jahr?

Das neue Jahr wird wieder eine Reihe von Neuregelungen für Autofahrer mit sich bringen.

Ziel sei es, so Bundesverkehrsminister Andreas Scheuer, „die Straßen noch sicherer, klimafreundlicher und gerechter“ zu machen.

Bei der Dienstwagenbesteuerung wird die Bemessungsgrundlage für die private Nutzung eines betrieblichen Elektro- oder extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugs bis Ende 2030 halbiert. Im Betrieb des Arbeitgebers bleibt das elektrische Aufladen eines Elektro- oder Hybridelektrofahrzeuges bis Ende 2030 steuerfrei. Das gleiche gilt für die zeitweise Überlassung einer betrieblichen Ladevorrichtung zur privaten Nutzung. Für rein elektrische Lieferfahrzeuge wird eine Sonderabschreibung von 50 Prozent im Jahr der Anschaffung eingeführt – zusätzlich zur regulären Abschreibung. Die Regelung wird von 2020 bis Ende 2030 befristet.

 

Ein weiterer Baustein zur Förderung einer umweltverträglichen Mobilität sind Anreize zur verstärkten Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel und des Fahrrads: Zu Jahresbeginn wurden Jobtickets steuerfrei gestellt, allerdings unter Anrechnung auf die Entfernungspauschale. Künftig kann die Ausgabe eines Jobtickets mit 25 Prozent pauschal versteuert werden. Dafür entfällt die Anrechnung auf die Entfernungspauschale. Bis Ende 2030 bleibt die Überlassung eines betrieblichen Fahrrads durch den Arbeitgeber steuerfrei. Die Steuerbefreiung gilt sowohl für Elektrofahrräder als auch für herkömmliche Fahrräder.

Das Halten in zweiter Reihe sowie Parken auf Geh- und Radwegen wird mit deutlich höheren Geldbußen sanktioniert. Für diese Verkehrsverstöße werden künftig die Geldbußen von derzeit ab 15,00 Euro auf bis zu 100,00 Euro erhöht. Ein zusätzlicher Punkt droht demjenigen, der in zweiter Reihe und auf Fahrradschutzstreifen verbotswidrig hält, der länger als eine Stunde auf dem Geh- oder Radweg parkt oder dadurch andere Verkehrsteilnehmer behindert oder gefährdet. Auch das bislang gestattete dreiminütige Halten auf einem Schutzstreifen wird nicht mehr zulässig sein.

Künftig kann das unerlaubte Nutzen einer Rettungsgasse genauso verfolgt und geahndet werden wie das Nichtbilden einer Gasse. Dafür werden Bußgelder zwischen 200,00 und 320,00 Euro sowie ein Monat Fahrverbot fällig. Zudem drohen in Zukunft für diese Verstöße zwei Punkte in Flensburg. Neu ist besonders ein Fahrverbot schon für den einfachen Verstoß des Nichtbildens einer Rettungsgasse.

Ein neues Verkehrsschild soll Autos das Überholen von Zweirädern verbieten. Weiter wird ein Mindestüberholabstand von 1,5 m innerorts und von 2 m außerorts für das Überholen von Fußgängern, Radfahrern und E-Tretrollern festgeschrieben.

Für rechtsabbiegende Fahrzeuge über 3,5 t soll aus Gründen der Verkehrssicherheit innerorts Schrittgeschwindigkeit (7 bis 11 km/h) vorgeschrieben werden. Verstöße können künftig mit einem Bußgeld in Höhe von 70,00 Euro geahndet werden. Zudem soll es einen Punkt geben. Neue Lang-LKW müssen ab dem 01. Juli 2020 mit einem Abbiegeassistenten sowie blinkenden Seitenspiegeln ausgestattet werden. Ein Lang-LKW besteht aus einem Zugfahrzeug mit Anhänger. Diese Pflicht gilt ab dem 01. Juli 2022 auch für Bestandsfahrzeuge.

Außerdem wird es künftig einen grünen Pfeil beim Rechtsabbiegen nur für Radfahrer geben. Analog zu den Tempo 30-Zonen sollen in Zukunft Fahrradzonen angeordnet werden können. Für den Fahrverkehr gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h. Auch Elektrokleinstfahrzeuge sollen hier künftig fahren dürfen.

Das Nebeneinanderfahren von Radfahrenden wird ausdrücklich erlaubt, wenn der Verkehr dadurch nicht behindert wird. Für Lastenfahrräder können spezielle Parkflächen und Ladezonen geschaffen werden, die mit einem neuen Verkehrsschild gekennzeichnet werden. Auch ein Verkehrszeichen „Radschnellweg“ wird in die Straßenverkehrsordnung aufgenommen.

Ab 2020 sollen Bussonderfahrstreifen durch ein entsprechendes Zusatzzeichen für PKW und Motorräder mit Beiwagen, die mit mindestens drei Personen besetzt sind, durch die zuständigen Straßenverkehrsbehörden freigegeben werden können. Elektrisch betriebene Fahrzeuge können bereits seit 2015 durch Zusatzzeichen auf Bussonderfahrstreifen zugelassen werden.

Die Straßenverkehrsbehörden können mit neuen Kennzeichen für Carsharing-Fahrzeuge oder elektrisch betriebene Autos Sonderparkplätze ausweisen. Weiter wird es einen Ausweis zur Kennzeichnung der Carsharing-Fahrzeuge geben, den Nutzer hierfür gut sichtbar hinter die Windschutzscheibe legen sollen.

Das Mindestalter zum Mopedfahren wird gesenkt. Künftig dürfen Jugendliche bereits mit 15 Jahren den Rollerführerschein machen. Allerdings darf jedes Bundesland selbst entscheiden, ob es die Neuregelung auch tatsächlich umsetzt.

Weiter plant das Verkehrsministerium, dass Autofahrer im Besitz der Führerscheinklasse B künftig unter bestimmten Voraussetzungen auch Motorräder der A1-Klasse, bis 125 ccm Hubraum und 11 Kilowatt, fahren dürfen.

Bei der Führerscheinausbildung soll das Fahrenlernen mit Automatikgetriebe zum Standard und so die Nutzung von Elektroautos in Fahrschulen gefördert werden. Ein zusätzliches Fahrtraining mit einem Fahrzeug mit manueller Schaltung soll dann ausreichen, um nach Bestehen des Automatik-Führerscheins auch einen Schaltwagen fahren zu dürfen.