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Verbandkasten kann Leben retten

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  Sie gehören unbedingt an Bord: Laut StVZO ist das Mitführen des Notfall-Sets Pflicht. Foto: ProMotor

 

Spätestens bei der nächsten Hauptuntersuchung (HU) kommt das erstaunte Erwachen.

Scheinwerfer, Auspuff, Bremsen, Lenkung, Reifen – alles ist in Ordnung. Das Problem ist einzig ein kleines Paket unterm Beifahrersitz: das Erste-Hilfe-Set. Sein Haltbarkeitsdatum ist abgelaufen.

 

Der Sachverständige klebt nach der HU die Prüfplakette, vermerkt das Manko im Protokoll aber als „geringen Mangel“, der schnellstens behoben werden muss.

Das gilt auch, wenn der Verbandkasten fehlt, unvollständig ist oder der Inhalt nicht der aktuellen DIN-Norm entspricht. Fehlt das Erste-Hilfe-Set bei einer Polizeikontrolle, wird ein Verwarnungsgeld in Höhe von fünf Euro fällig.

Gemäß Paragraph 35h der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) ist das Mitführen des Notfall-Sets Pflicht. Viele unserer europäischen Nachbarn sehen das übrigens auch so. Denn bis der Krankenwagen kommt, kann die Erstversorgung Leben retten.

Also alles nicht so schlimm, meinen viele Autofahrer. Die Strafen tun nicht weh und ein Pflaster kann nicht altern. Irrtum! Das Verbandmaterial ist nur eine bestimmte Zeit lang steril.

Und weil es große Temperaturschwankungen aushalten muss, verlieren Binden mit der Zeit ihre Elastizität, werden Pflaster spröde und Einmalhandschuhe rissig.

Vor allem aber: Wäre es zu einem Unfall gekommen, hätten die Verletzten schlimmstenfalls nicht ordnungsgemäß versorgt werden können. Fataler noch, wenn er fehlen würde.

Gute Gründe, hin und wieder einen Blick auf das oft vernachlässigte Autozubehör zu werfen. Auf Nummer sicher gehen Autofahrer, wenn sie im Laden auf die DIN-Nummer 13164 achten, die seit 2015 verbindlich ist.

Neu sind seitdem unter anderem ein 14-teiliges Pflasterset mit zugeschnittenen Pflasterstreifen, Fingerstripps und Fingerkuppenverbände, Hautreinigungstücher und ein Verbandpäckchen für Kinder. Das Verbandmaterial gibt es als Kasten oder Tasche.

Hauptsache, es ist vor Staub und Flüssigkeiten geschützt. Dass günstig nicht gleich schlecht sein muss, beweisen regelmäßig Tests von Sachverständigenorganisationen, Automobilklubs und des Deutschen Roten Kreuzes (DRK).

Erste-Hilfe-Set hin, Verbandkasten her – die Hilfsmittel nutzen wenig, wenn die Autofahrer sie nicht anwenden können. Genau dazu sind sie aber laut Paragraph 323c Strafgesetz verpflichtet.

Bei vielen liegt der Erste-Hilfe-Kurs – Voraussetzung für den Erhalt des Führerscheins – Jahre oder Jahrzehnte zurück. Zur Not hilft ein Blick in die Anleitung zur Ersten Hilfe, die jedem KFZ-Verbandkasten beiliegt.

Besser ist es allerdings, sein Wissen aufzufrischen. Das DRK bietet entsprechende Kurse an, in denen stabile Seitenlage, Versorgen von Platzwunden, Blutungen und notfalls die Wiederbelebung trainiert werden.



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