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Wie stellt man eine Parkscheibe richtig ein?

parkscheibe

 

 

 

 

 

 

 

Erfunden wurde die Parkscheibe im Jahr 1957 in Paris. In Deutschland kam sie erstmalig in Kassel ab dem Jahr 1961 zur Anwendung.

Doch wie wird die Parkscheibe eigentlich richtig genutzt? Was ist bei ihrer Einstellung genau zu beachten?

 

Die Parkscheibe muss auf die Ankunftszeit eingestellt werden. Da die Parkscheibe jedoch nur zwischen halben Stunden unterscheidet, ist ein Einstellen auf die exakte Ankunftszeit nicht notwendig. Um die Ankunftszeit einzustellen, bewegt man die Scheibe auf den Strich, der die Ankunftszeit folgenden halben Stunde entspricht. Die Scheibe muss zwingend auf einen Strich eingestellt werden. Eine Einstellung zwischen zwei Strichen ist nicht erlaubt.

Dazu folgendes Beispiel:

Kommt ein Autofahrer um 13:20 Uhr an, so muss er die Parkscheibe auf 13:30 Uhr einstellen. Kommt er jedoch erst um 13:35 Uhr an, so ist sie auf 14.00 Uhr einzustellen.

Da die Parkscheibe auf die der tatsächlichen Ankunftszeit folgenden halbe Stunde einzustellen ist, ist es möglich, dass der Autofahrer länger als die erlaubte Parkzeit parken darf.

Gibt es Besonderheiten bei der Verwendung einer Parkscheibe zu beachten?

Tatsächlich gibt es einige Besonderheiten bei der Verwendung einer Parkscheibe zu beachten.

So ist es möglich, dass die Parkzeit nur zu bestimmten Uhrzeiten beschränkt ist. Stellt der Autofahrer in einem solchen Fall vor Beginn der Kurzparkzeit sein Fahrzeug auf dem Parkplatz ab, so darf er die Parkscheibe nicht auf die der Ankunftszeit folgenden halben Stunde einstellen, sondern auf den Beginn der Kurzparkzeit. Andernfalls kann unter bestimmten Umständen ein Überschreiten der Höchstparkdauer nicht erkannt werden.

Folgendes Beispiel soll dies verdeutlichen:

Ein Autofahrer parkt sein Fahrzeug um 20.00 Uhr auf einem Parkplatz. Die Parkdauer ist auf diesem Parkplatz von 7.00Uhr bis 18.00 Uhr auf zwei Stunden beschränkt. Wenn der Autofahrer nunmehr seine Parkscheibe auf 20.00 bzw. 8.00 Uhr einstellt, kann zwischen 9.00 Uhr und 10.00 Uhr des Folgetages ein Überschreiten der Höchstparkdauer nicht festgestellt werden. Der Autofahrer muss daher seine Parkscheibe auf 7.00 Uhr einstellen (Thüringer Verfassungsgerichtshof, Beschluss vom 12.07.2012, Az. VerfGH 16/10).

Zudem ist zu beachten, dass nach Ablauf der zulässigen Parkdauer das Parken nicht mehr erlaubt ist. Eine Karenzzeit von 10 Minuten, wie sie teilweise bei Parkuhren angenommen wird, gibt es nicht (Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 14.12.1983, Az. 6 Ss OWi 1649/83).